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   OLG Zweibrücken, 12.02.1993 - 1 Ws 73 - 75/93, 1 Ws 73/93, 1 Ws 74/93, 1 Ws 75/93   

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OLG Zweibrücken, 12.02.1993 - 1 Ws 73 - 75/93, 1 Ws 73/93, 1 Ws 74/93, 1 Ws 75/93 (https://dejure.org/1993,4102)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12.02.1993 - 1 Ws 73 - 75/93, 1 Ws 73/93, 1 Ws 74/93, 1 Ws 75/93 (https://dejure.org/1993,4102)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12. Februar 1993 - 1 Ws 73 - 75/93, 1 Ws 73/93, 1 Ws 74/93, 1 Ws 75/93 (https://dejure.org/1993,4102)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rückwirkende Verlängerung; Bewährungszeit; Straftat; Verlängerungsbeschluß; Bewährung; Verurteilter; Rechsfolge; Gebot der Rechtsstaatlichkeit; Widerrufsvoraussetzungen; Strafaussetung zur Bewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 56f

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 510
  • StV 1993, 429
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Substantiierung; Vorlage von Unterlagen;

    Zwar kann der Beschwerdeführer diesen Einwand nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung auch noch gegen die Widerrufsentscheidung richten, wäre also nicht aus Subsidiaritätsgründen gehalten gewesen, unmittelbar gegen die Verlängerung der Bewährungszeit vorzugehen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Februar 1993 - 1 Ws 73-75/93 -, NStZ 1993, S. 510 ; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 2 Ws 147-149/2000 -, NStZ-RR 2000, S. 346 ).
  • OLG Hamm, 20.10.2009 - 3 Ws 386/09

    Widerruf; bewährungsfreie Zeit; Verlängerung der Bewährungszeit

    a) Nach der - vom Senat geteilten - h. M. in Rechtsprechung und Literatur schließt sich eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit unmittelbar an (OLG Brandenburg Beschl. v. 17.03.2004 - 1 Ws 29/04 - juris; KG Berlin Beschl. v. 12.05.2009 - 2 Ws 176/09 - juris; OLG Celle NStZ 1991, 206; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 221; OLG Hamm Beschl. v. 15.12.1987 - 5 Ws 445/87 - juris; OLG Jena NStZ-RR 2007, 220; OLG Köln Beschl. v. 27.01.2006 - 2 Ws 37/06 - juris; OLG Rostock Beschl. v. 05.10.2004 - I Ws 430/04 - juris; OLG Zweibrücken NStZ 1993, 510; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl. § 56f Rdn. 42; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 56f Rdn. 12; Dölling NStZ 1989, 345, 348).

    Entgegen der ganz h. M. in Rechtsprechung und Literatur (OLG Bamberg NStZ-RR 2006, 326; OLG Brandenburg Beschl. v. 17.03.2004 - 1 Ws 29/04 - juris; KG Berlin Beschl. v. 12.05.2009 - 2 Ws 179/09 - juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 221; OLG Hamm Beschl. v. 15.12.1987 - 5 Ws 445/87 - juris; OLG Hamm Beschl. v. 04.04.1996 - 2 Ws 132/96 - juris [LS]; OLG Jena NStZ-RR 2007, 220, 221; OLG Köln Beschl. v. 27.01.2006 - 2 Ws 37/06 - juris; OLG Zweibrücken NStZ 1993, 510; Fischer StGB 56. Aufl. § 56f Rdn. 3a; von Heintschel-Heinegg in Beck-OK-StGB Ed. 9 § 56f Rdn. 19; Stree a.a.O.; Lackner/Kühl a.a.O. § 56f Rdn. 3; Dölling NStZ 1989, 345, 348) hält der Senat dies für grundsätzlich möglich.

  • OLG Hamm, 19.11.2009 - 3 Ws 438/09

    Widerruf; bewährungsfreie Zeit; Verlängerung; Vertrauensschutz

    Nach der - vom Senat geteilten - h. M. in Rechtsprechung und Literatur schließt sich eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit unmittelbar an (OLG Brandenburg Beschl. v. 17.03.2004 - 1 Ws 29/04 - juris; KG Berlin Beschl. v. 12.05.2009 - 2 Ws 176/09 - juris; OLG Celle NStZ 1991, 206; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 221; OLG Hamm Beschl. v. 15.12.1987 - 5 Ws 445/87 - juris; OLG Hamm Beschl. v. 20.10.2008 - 3 Ws 386/08; OLG Jena NStZ-RR 2007, 220; OLG Köln Beschl. v. 27.01.2006 - 2 Ws 37/06 - juris; OLG Rostock Beschl. v. 05.10.2004 - I Ws 430/04 - juris; OLG Zweibrücken NStZ 1993, 510; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl. § 56f Rdn. 42; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 56f Rdn. 12; Dölling NStZ 1989, 345, 348).

    aa) Entgegen der ganz h. M. in Rechtsprechung und Literatur (OLG Bamberg NStZ-RR 2006, 326; OLG Brandenburg Beschl. v. 17.03.2004 - 1 Ws 29/04 - juris; KG Berlin Beschl. v. 12.05.2009 - 2 Ws 179/09 - juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 221; OLG Hamm Beschl. v. 15.12.1987 - 5 Ws 445/87 - juris; OLG Hamm Beschl. v. 04.04.1996 - 2 Ws 132/96 - juris [LS]; OLG Jena NStZ-RR 2007, 220, 221; OLG Köln Beschl. v. 27.01.2006 - 2 Ws 37/06 - juris; OLG Zweibrücken NStZ 1993, 510; Fischer StGB 56. Aufl. § 56f Rdn. 3a; von Heintschel-Heinegg in Beck-OK-StGB Ed. 9 § 56f Rdn. 19; Stree a.a.O.; Lackner/Kühl a.a.O. § 56f Rdn. 3; Dölling NStZ 1989, 345, 348) hält der Senat es zwar für grundsätzlich möglich, dass eine Straftat die zwischen dem Ende der regulären Bewährungszeit und dem Verlängerungsbeschluss begangen wird, zum Widerruf der Strafaussetzung herangezogen werden kann (vgl. näher - auch zur Gegenansicht -: OLG Hamm Beschl. v. 20.10.2009 - 3 Ws 386/09).

  • KG, 12.05.2009 - 2 Ws 176/09

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit zwischen

    Die Bewährungszeit lief nunmehr bis zum 1. Oktober 2008, da sich die verlängerte Bewährungszeit nach ganz herrschender Ansicht an die ursprüngliche anschließt (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2008, 221; OLG Jena NStZ-RR 2007, 220; OLG Köln StV 2008, 262; OLG Düsseldorf OLGSt StGB § 56f Nr. 45; OLG Brandenburg StraFO 2004, 214; HansOLG Hamburg OLGSt § 56f Nr. 4; OLG Zweibrücken NStZ 1993, 510; OLG Celle NStZ 1991, 206; Senat JR 1993, 75; StV 1986, 165; Beschlüsse vom 31. Januar 2007 - 2 Ws 50/07 - und 6. Oktober 2004 - 5 Ws 465/04 - Fischer, StGB 56. Aufl. § 56f Rdn. 17; Hubrach in LK-StGB 12. Aufl., § 56 f Rdn. 42; Arnoldi StRR 2008, 84, 86 jew. mit weit.

    Die Rechtskraft taugt als Beginn nicht, weil Verlängerungsbeschlüsse der Rechtskraft nicht fähig sind (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1993, 510); übrig bleiben indes immer noch zwei gleichwertige Varianten.

  • OLG Hamburg, 30.08.2004 - 2 Ws 190/04

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit nach Verstoß gegen

    Der Verstoß gegen eine Auflage kann den Widerruf der Strafaussetzung nur tragen, wenn die Auflage rechtmäßig erteilt war (vgl. OLG Zweibrücken in NStZ 1993, 510 m.w.N.); das gilt jedenfalls dann, wenn der die Auflage enthaltende Beschluss - wie hier gemäß §§ 305 a Abs. 1 S. 1, 453 Abs. 2 S. 1 StPO in Ermangelung der Statthaftigkeit eines befristeten Rechtsmittels - nicht rechtskraftfähig ist.
  • OLG Köln, 27.01.2006 - 2 Ws 37/06

    Kein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuen Straftaten nach Ablauf

    Der Senat folgt der insoweit in der Rechtsprechung und Kommentierung herrschenden Meinung (vgl OLGe Düsseldorf , Hamm, a.a.O., Stuttgart, StV 98, 666; Zweibrücken, NStZ 93, 510; KG StV 86, 165; Tröndle/Fischer a.aO., Rn 3; Schönke/Schröder-Stree, StGB, 26.Aufl., § 56 f Rn 10; MK-Groß, StGB, § 56 f Rn 19; SK-Horn, § 56 f Rn 9; LK-Gribbohm, StGB, § 56 f Rn 43).
  • OLG Hamburg, 12.05.2004 - 2 Ws 361/03

    Bestimmung des Bewährungszeitraums bei aufeinander folgenden, zum Teil

    Fällt eine neue Straftat in einen Bewährungszeitraum, der sich erst aus einer materiell rechtsfehlerhaften, wenngleich unangefochten gebliebenen Verlängerungsentscheidung ergibt, kann die neue Tat nicht zum Anlass eines Aussetzungswiderrufes nach § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB genommen werden (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ 1993, 510 m.w.N.).
  • KG, 13.08.2015 - 4 Ws 52/15

    Bewährungswiderruf wegen einer nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und

    So wird insbesondere vertreten, dass es eine dem Rechtsstaatsgebot zuwiderlaufende rückwirkende Anwendung einer strafrechtlichen Sanktion darstelle und deshalb von vornherein unzulässig sei, eine nach Ablauf der Bewährungszeit und vor sodann erfolgter Verlängerung der Bewährungszeit und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem der Verurteilte tatsächlich nicht unter Bewährung stand, begangene Tat als Anlasstat für einen Widerruf heranzuziehen (so KG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 Ws 176/09 -, juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 221, 222; OLG Oldenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 1 Ws 635/13 -, juris; OLG Zweibrücken NStZ 1993, 510; MK-Groß, StGB 2. Aufl, § 56f Rn. 19).
  • OLG Hamburg, 26.07.2005 - 2 Ws 146/05

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung neuer Straftaten

    Wenn der Verurteilte nach Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und vor der erst späteren Beschlussfassung über deren Verlängerung eine neue Straftat begangen hat, kann ein Widerruf der Strafaussetzung nicht auf diese neue Tat gestützt werden, weil bei ihrer Begehung der Verurteilte keine Kenntnis davon gehabt hat, unter Bewährung zu stehen (so h.M. unabhängig davon, ob der Verlängerung Rückwirkung zugemessen wird; vgl. mit unterschiedlichen Begründungsansätzen OLG Düsseldorf in StV 1994, 382: für den Verurteilten stehe unabhängig davon, ob er Kenntnis vom Verlängerungsantrag habe, nicht fest, ob er sich bewähren müsse; KG in StV 1986, 164: der Verurteilte habe keine Kenntnis von der Bewährung haben können; OLG Schleswig in NStZ 1986, 363: vor der Verlängerungsentscheidung könne der Verurteilte davon ausgehen, nicht unter dem Druck zu stehen, sich bewähren zu müssen; OLG Zweibrücken in NStZ 1993, 510: der Verurteilte dürfe nicht durch einen Widerruf überrascht werden; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 56 f Rn. 3).
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 147/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

    aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, obwohl der Verlängerungsbeschluss des Landgerichts Bochum vom 11. Juli 1997, durch den letztmals die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert worden ist, nicht angefochten ist, der Senat die Frage der Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit bei seiner Entscheidung über den Widerruf nachzuprüfen hat (eingehend OLG Zweibrücken StV 1993, 429 f. m.w.N.; so auch der hiesige 4. Strafsenat im Beschluss vom 4. August 1998 zu 4 Ws 248/98 und inzidenter auch der hiesige 5. Strafsenat im Beschluss vom 10. August 1999 zu 5 Ws 21 u. 22/99 - http://www.burhoff.de).
  • KG, 31.03.2011 - 4 Ws 29/11

    Widerruf bei neuer Tat in der "Bewährungslücke"; inzidente Überprüfung einer

  • OLG Hamburg, 12.05.2004 - 2 Ws 362/03

    Verlängerung einer Bewährungszeit durch einen wirksamen aber zu Unrecht

  • OLG Düsseldorf, 17.11.1995 - 1 Ws 893/95
  • OLG Bamberg, 27.08.2009 - 1 Ws 409/09

    Beginn der verlängerten Bewährungszeit: Verlängerungsentscheidung nach Ablauf der

  • KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Begehung einer Straftat nach Ablauf

  • OLG Jena, 30.01.2007 - 1 Ws 41/07

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

  • OLG Hamm, 04.04.1996 - 2 Ws 132/96

    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, Beginn der Bewährungszeit, neue

  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 148/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 149/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

  • OLG Bamberg, 21.02.2022 - 1 Ws 70/22

    Aufhebung der Verlängerung der Bewährungszeit nach der Strafrestaussetzung zur

  • OLG Stuttgart, 27.11.1997 - 4 Ws 253/97

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Begehung einer neuen Straftat nach

  • OLG Düsseldorf, 30.06.1995 - 1 Ws 516/95
  • OLG Düsseldorf, 17.01.1995 - 1 Ws 893/95

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf der Bewährung bzw. Verlängerung der

  • OLG Hamm, 12.09.2000 - 4 Ws 368/00

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, Aufhebung, Zurückgabe zur

  • OLG Hamm, 04.08.1998 - 4 Ws 248/98

    Aufhebung, Widerruf der Strafaussetzung, unzulässige Verlängerung der

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